Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Anerkennung der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden Bedingungen. Alle Angebote sind freibleibend. Im Übrigen gilt die VOB.
2. Aufträge
Aufträge gelten erst als angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Dies gilt auch für durch Vertreter getätigte Abschlüsse. Der Auftragnehmer haftet nicht für Fehler, die sich aus den vom Besteller vorgeschriebenen Unterlagen und Angaben (Zeichnungen, Muster oder dgl.) ergeben.
3. Preise
Die Preise gelten einschl. der Transport- und Montagekosten, Auslösung für Quartier und Verpflegung der Monteure, sofern nicht andere Bedingungen ausdrücklich vereinbart sind. Wird nachträglich Expressgut oder Postversand vorgeschrieben, werden die verauslagten Transportkosten ebenso wie Rollgeld, Lagergeld oder ähnliche Kosten in Rechnung gestellt. Vom Besteller gewünschte Überstunden, Nacht- und Sonntagsarbeiten werden mit den tariflichen Zuschlägen gesondert in Rechnung gestellt. Nachtragsarbeiten, die nach Art und Menge in unserem Angebot nicht enthalten sind, werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Materialpreisen und Lohnkosten abgerechnet. Aufträge, für die feste Preise nicht ausdrücklich vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung geltenden Preisen berechnet.
4. Angebotsgültigkeit
An unsere Angebotspreise halten wir uns 3 Monate gebunden.
5. Zahlung
Falls nicht anders vereinbart, gelten folgende Zahlungsbedingungen: ein Drittel bei Auftragserteilung, ein Drittel bei Montagebereitschaft, Rest 14 Tage nach Rechnungsstellung. Vertreter sind zum Inkasso nicht berechtigt. Bei Hergabe von Wechseln oder Schecks gilt die Zahlung erst nach deren Einlösen als erfolgt. Bei Zielüberschreitungen werden Verzugszinsen nach den jeweilsüblichen Sätzen berechnet. Mahnkosten und Wechselspesen gehen stets zu Lasten des Auftraggebers. Skontoabzüge sind bei Zahlungen unzulässig (auch nach VOB/B § 16, 4). Sie können jedoch für Vorauszahlungen auf noch nicht ausgeführte Bauleistungen und auf übereignete aber noch nicht eingebaute Stoffe vereinbart werden. Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so kann ihm der Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist setzen. Zahlt er auch innerhalb der Nachfrist nicht, so hat der Auftragnehmer vom Ende der Nachfrist an Anspruch auf Zinsen in Höhe von 8 v. H. über dem Lombardzinssatz der Währungs- und Notenbank, wenn er nicht einen höheren Verzugsschaden nachweist. Außerdem darf er die Arbeiten bis zur Zahlung einstellen.
6. Verpackung
Evtl. notwendige Verpackung wird billigst berechnet und nicht zurückgenommen. Kisten werden bei Frankorücksendung in einwandfreiem Zustand mit zwei Drittel des berechneten Wertes gutgeschrieben.
7. Lieferzeit
Liefertermine sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Vereinbarte Liefertermine beginnen erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, an dem alle für die einwandfreie Auftragsabwicklung maßgeblichen Details, geklärt sind. Wird der Auftragnehmer durch höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, unvorhergesehene behördliche Maßnahmen oder andere für ihn unabwendbare Umstände behindert, so wird die Lieferzeit entsprechend verlängert.
8. Zeichnungen
Die Ausführungszeichnungen werden allgemein vom Auftragnehmer angefertigt. Ein Exemplar wird zur unterschriftlichen Genehmigung dem Besteller vorgelegt. Die Zeichnungen gelten als anerkannt, sofern sie nicht innerhalb 8 Tagen zurückgesandt und Gegenteiliges mitgeteilt wird. Entwürfe und Konstruktionen unterliegen dem Urheberrechtschutz.
9. Montagen
Montagen erfolgen, sobald die Örtlichkeiten ein ungehindertes Arbeiten zulassen. Die Montage ist für den zügigen Einbau berechnet. Unterbrechungen, die nicht durch unser Verschulden verursacht sind, werden gesondert in Rechnung gestellt. Etwa notwendige Geräte oder Gerüste sowie Anschlüsse für Elektrowerkzeuge und die Entnahme von Strom und Wasser, ferner Maurer-, Stemm-, Beiputz- und sonstige Arbeiten sind bauseits ohne Berechnung zu stellen. Leistungen des Auftragnehmers sind vom Auftraggeber vor Beschädigungen beim weiteren Baugeschehen zu schützen. Sofern die örtlichen Verhältnisse ein Anschließen der Konstruktionsteile zur Ersparung kostspieliger Stemm- und Beiputzarbeiten zulassen, kann hiervon Gebrauch gemacht werden. Falls nicht im Angebot enthalten, können solche Hilfen auf Antrag gegen Berechnung geleistet werden.
10. Mängelrügen
Mängelrügen müssen spätestens innerhalb von 8 Tagen schriftlich geltend gemacht werden. Spätere Beanstandungen sind ausgeschlossen, es sei denn, dass vom Besteller der Nachweis vorher nicht feststellbarer Arbeits-, Material- oder Konstruktionsfehler erbracht wird. Dem Auftragnehmer muss Gelegenheit zur Nachprüfung an Ort und Stelle gegeben werden. Bei berechtigter Mängelrüge erfolgt kostenlos Nacharbeit, wofür eine angemessene Frist zu gewähren ist. Eine Reklamation ist hinfällig, falls vorher ohne Zustimmung des Auftragnehmers an den beanstandeten Gegenständen Veränderungen vorgenommen werden. Die Gewährleistungsfrist endet nach Ablauf von 2 Jahren. Die Frist beginnt mit der Abnahme der Leistung. Weitere Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, sind ausgeschlossen. Für Instandsetzung und Umbau alter Anlagen wird keine Gewähr übernommen. Für nicht vom Auftragnehmer selbst hergestellte oder bearbeitete Teile, z. B. Beschläge, Schlösser, Schließer, Türen, Oberlichtöffner und Markisenbespannungen usw. wird Gewähr nur insoweit übernommen, als sie von den betreffenden Herstellerwerken auf Grund ihrer Gewährleistungsbestimmungen anerkannt wird. Konstruktions und Einbauteile werden nach dem jeweils neuesten technischen Stand geliefert.
11. Verglasung
Bei Lieferung des Glases durch den Auftragnehmer wird das Bruchrisiko bis zum erfolgten Einsatz des Glases übernommen. Danach geht das Bruchrisiko auf den Auftraggeber über.
12. Entsorgungskosten
Entsorgen von evtl. anfallenden Bauschutt oder Altmaterial, erfolgt entweder kostenlos in bauseits zur Verfügung zu stellenden Müllcontainer, oder auf Nachweis auf die jeweils zuständige Mülldeponie, unter Berechnung der gültigen Deponiekosten, zuzügl. Arbeitszeit und Fahrkosten.
13. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Gegenstände bleiben bis zur völligen Bezahlung der aus der Geschäftsverbindung entstandenen Gesamtforderung Eigentum des Lieferers.
14. Firmenzeichen
Der Auftragnehmer ist berechtigt, an seinen Arbeiten ein Firmen oder sonstiges Kennzeichen anzubringen.
15. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz des Lieferers.
16. Salvatorische Klausel
Sollte einer der vorgenannten Bestimmungen dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen aus irgendeinem Grund nichtig, unwirksam oder undruchführbar sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des zugrunde liegenden Vertrages davon unberührt.
Mietbedingungen
Mietvertrag für Mietgeräte zur ausschließlichen Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern, allen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichem Sondervermögen
§ 1 Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner
1. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen.
2. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und vollgetankt zurückzugeben.
§ 2 Übergabe des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters
1. Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und vollgetanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zu übergeben.
2. Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Übergabe in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen. Unbeschadet § 4 Nr. 1 ist bei leichter Fahrlässigkeit des Vermieters die Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Nettomietpreises. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn sich der Vermieter zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.
§ 3 Mängel bei Übergabe des Mietgegenstandes
1. Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.
2. Bei Übergabe erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung schriftlich dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Übergabe vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
3. Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Übergabe vorhanden waren, zu beseitigen. Die Kosten der Behebung solcher Mängel trägt der Vermieter. Der Vermieter kann die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen; dann trägt der Vermieter die erforderlichen Kosten. Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die notwendige Reparaturzeit.
4. Lässt der Vermieter eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch den Vermieter.
§ 4 Haftungsbegrenzung des Vermieters
1. Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei
- grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz
- der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens.
- Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruht.
- falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.
Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
2. Wenn durch Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von § 3 Nr. 3 und 4 sowie § 4 Nr. 1 entsprechend.
§ 5 Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld
1. Der Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit bis zu 8 Stunden täglich zugrunde. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der Fünf-Tage-Woche (Montag bis Freitag). Wochenendarbeiten und zusätzliche Arbeitsstunden sind dem Vermieter anzuzeigen; sie werden zusätzlich berechnet.
2. Die gesondert berechnete gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich vom Mieter zu zahlen.
3. Das Zurückbehaltungsrecht und das Aufrechnungsrecht des Mieters bestehen nur bei vom Vermieter unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Mieters, nicht aber bei bestrittenen Gegenansprüchen.
4. Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage nach schriftlicher Mahnung in Verzug, oder ging ein vom Mieter gegebener Wechsel zu Protest, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand nach Ankündigung ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen; jedoch werden die Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat oder hätte erzielen können, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten abgerechnet.
5. Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.
§ 6 Unterhaltspflicht des Mieters
1. Der Mieter ist verpflichtet,
a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;
b) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen;
c) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.
2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.
§ 7 Haftung des Mieters bei Vermietung mit Bedienungspersonal
Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal darf das Bedienungspersonal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten, eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung.
§ 8 Beendigung der Mietzeit
1. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung).
2. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit; § 5 Nr. 4 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
3. Erfolgt die Rücklieferung unmittelbar an einen neuen Mieter, so endet die Mietzeit mit dem Tag der Absendung der Mietsache in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand durch den Mieter.
§ 9 Rücklieferung des Mietgegenstandes
1. Wünscht der Vermieter die Rücklieferung an einen anderen Ort, so hat er dies dem Mieter rechtzeitig mitzuteilen.
2. Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten; §6 Nr. 1b) und 1c) gilt entsprechend.
§ 10 Verletzung der Unterhaltspflicht
1. Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, daß der Mieter seiner in § 6 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.
2. Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind seitens des Vermieters dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.
3. Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne von § 8 Nr. 2 nicht unverzüglich und anderenfalls sowie bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 7 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind.
§ 11 Weitere Pflichten des Mieters
1. Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.
2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich durch Einschreiben Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon durch Einschreiben zu benachrichtigen.
3. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen.
4. Der Mieter hat bei allen Unfällen den Vermieter zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und Diebstahl ist die Polizei hinzuzuziehen.
5. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 1. bis 4., so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.
§ 12 Kündigung
1. a) Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar.
b) Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu kündigen.
c) Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist
- einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag
- zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche
- eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat
vereinbart ist.
2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beendigen
a) im Falle von § 5 Nr. 4;
b) wenn nach Vertragsabschluss dem Vermieter erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird;
c) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen Ort verbringt;
d) in Fällen von Verstößen gegen § 6 Nr. 1 und § 11 Nr. 1. bis 4.
3. Macht der Vermieter von dem ihm nach Nr. 2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, findet § 5 Nr. 4 in Verbindung mit §§ 9 und 10 entsprechende Anwendung.
4. Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.
§ 13 Verlust des Mietgegenstandes
Sollte es dem Mieter schuldhaft unmöglich sein, die ihm nach § 9 Nr. 2 obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.
§ 14 Sonstige Bestimmungen
1. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages sollen schriftlich erfolgen.
2. Sollte irgendeine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.
3. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess – ist, wenn der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche Ansprüche der Hauptsitz des Vermieters oder – nach seiner Wahl – der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Vermieter kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen.